§ 1
Geltung
(1) Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller
Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt)
über die von uns angebotenen Waren schließen.
(2) Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt,
mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu
treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen abweichen.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
(1) Die im Internet
und in allen anderen Werbematerialien enthaltene Angebote und Preisangaben
sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und
von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung
gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist
anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in
dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung
der bestellten Ware.
§ 3 Preise und
Zahlung
(1) Die Preise
schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Der Käufer darf nur dann eigene Ansprüche gegen
unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch
wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§ 4 Lieferung und
Lieferzeit
(1) Sofern nicht
schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben
unsere Lieferungen und Leistungen schnellstmöglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu
erfolgen.
(2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht
einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die
in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
§ 5
Gewährleistung
(1) Bei Mängeln der
gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte
zu.
(2) Für
Schadensersatzansprüche des Käufers gelten jedoch die besonderen
Bestimmungen des § 6.
(3)
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, die weitergehen als die
gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, übernimmt der Verkäufer nicht.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben dem Käufer in jedem Fall
erhalten (siehe § 5 Absatz 1).
§ 6 Haftung auf
Schadensersatz
(1)
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der
gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware
anzeigt.
(2) Unsere Haftung
auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gilt nicht für unserer Haftung wegen vorsätzlichen
Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Unverbindliche
Rügeklausel
Käufer werden gebeten
bei offensichtlichen Mängeln und
Transportschäden, diese Schäden binnen 2 Wochen beim Verkäufer schriftlich
anzuzeigen, damit der Verkäufer seine Ansprüche beim Transportunternehmen
geltend machen kann. Es handelt sich hierbei nur um eine Bitte des
Verkäufers. Ein Verstoß gegen diese Pflicht löst keine Rechtsfolge aus,
insbesondere bleiben die in § 5 der AGB dargestellten, gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche unberührt.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware)
nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran
verfügen.
(2) Bei Zugriffen
Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird
der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen
können.
(3) Bei
vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom
Vertrag zurückgetreten sind.
§ 9 Rückgabe
Sie können
die erhaltene Ware ohne Angaben von Gründen innerhalb von zwei Wochen
durch Rücksendung der Waren zurückgeben. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Der Widerruf
kann auch durch ein Rücknahmeverlangen in Textform, also zB. per Brief,
Fax oder E-Mail, erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro (brutto) nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem
höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Die Rücksendung
oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
Mibo-Motoparts, Michael Bock, Kirchgasse 9, 67308 Albisheim, Tel.:06355-953295,
Fax.:06355-953294, info@mibotec.de , www.mibotec.de
Im Falle
einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (zB. Gebrauchsvorteile)
herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz
verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware
ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer
in Gebrauchnehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.
Das Widerrufsrecht besteht
nicht bei Lieferungen von Waren, die nach Kundenspezifikationen
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind.
§ 10
Sorgfaltspflichten und Hinweise
Teile, die nicht ausdrücklich mit TÜV-Gutachten oder
ABE (EG/ABE) angeboten werden, sind für den Einsatz auf öffentlichen
Straßen nicht zugelassen.
Für entstehende Beschädigungen am Fahrzeug die durch
Anbau von unserem verkauften Zubehör entstehen sollten, übernehmen wir
keinerlei Haftung.
Der
Käufer hat Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen, an den
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen, den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend in den Kfz-Papieren eingetragen werden.
Sämtliche Ansprüche des Käufers oder Dritter gegen den Verkäufer aus
Unfällen oder Schäden jeglicher Art sind ausgeschlossen. Es wird erbeten die
Rücksendung per versichertem Versand vorzunehmen. Dies erleichtert dem Käufer auch den
Nachweis des rechtzeitigen Rücksendens . Die Kosten für die
versicherte Rücksendung übernimmt der Verkäufer, entsprechend den obigen
Vereinbarungen, sehen Sie daher bitte von einem extrem überteuerten unfreien Versand ab.
§
11
Datenspeicherung
Gemäß § 28 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, daß die im
Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage
gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten
werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
§ 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand und
Erfüllungsort für sämtliche zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von "MIBOTEC" Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 1
Geltung
(1) Alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller
Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des
Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für
die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien
zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des
Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt,
dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der
getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers
nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen
ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht
ausreichend.
(3) Angaben des Verkäufers
zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie
unsere Darstellungen derselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen
und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder
Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber
darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder
als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen
des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für
den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und
anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten
Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung
erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die
bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich
eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen
ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim
Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der
Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem
Tag der Fälligkeit mit 5% p. a.
zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im
Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und
Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab
Werk.
(2) Vom Verkäufer in
Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine
auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann
– unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen,
in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer
gegenüber nicht nachkommt.
(4)
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt,
wenn
– die Teillieferung
für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
– die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem
Aufftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder
Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand,
Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz der Firma
Mibotec, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die
Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand) übernommen hat. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache
beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den
Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem
Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom
Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder
sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die
Kaufsache als abgenommen, wenn
– die Lieferung
erfolgt ist und
– der Verkäufer
dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem
§ 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der
Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber
die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen
eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten
Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an
den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als
genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen
nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für
den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne
nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6
bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der
beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der
gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens,
d. h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf
dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unten den in
§ 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von
Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach
seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die
gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den
Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist
die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung
entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In
jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte
Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen
Verschuldens
(1) Die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8
eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht
a) im Falle
einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober
Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und
Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer
gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte
kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer
technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für
die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend
vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die vom Verkäufer an
den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach
dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste
Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt
die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist
berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
(Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller
erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim
Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein
künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört,
dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in
Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –
bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend
dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers
einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die
Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie
unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer
hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die
Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der
gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle
etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer
und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl der Hauptsitz der Firma Mibotec
oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist (Ort)
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche
die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der
Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert
und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
Geschützte Namen gehören ihren Eigentümern. Sämtliche
der in unseren angebotenen Artikeln erwähnten Namen von Marken, Waren oder
Informationsanbietern gehören ihren Eigentümern und werden ohne
Gewährleistung der freien Verfügbarkeit wiedergegeben. Die Namen sind
entweder eingetragene Warenzeichen oder sollten als solche betrachtet
werden. Der Auftraggeber bzw. Käufer erklärt, dass er im Besitz der
für die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlichen Urheber-
und/oder Markenrechte ist oder sich, falls er nicht selbst Urheber
und/oder Markeninhaber ist, vom Urheber und/oder Markeninhaber eine
Genehmigung für die Verwendung der Abbildungen, Markenzeichen und/oder
-namen eingeholt hat. Es wird vom Auftragnehmer nicht überprüft, ob
der Auftraggeber im Besitz der für die zu erbringenden Leistungen
erforderlichen Urheber- und Markenrechte ist. Eine Haftung gegenüber
Dritten in Bezug auf Urheber- und/oder Markenrechtsansprüchen wird für die
in Auftrag gegebenen Leistungen daher ausgeschlossen. Sollten die in
Auftrag gegebenen Leistungen gegen Urheber- und/oder Markenrecht
verstoßen, hat dies der Auftraggeber selbst zu verantworten. Wir
fertigen ausschließlich im Kundenauftrag, keine Lagerware.
Albisheim, 01.01.2009
MIBOTEC Inh. Michael Bock Kirchgasse 9 67308 Albisheim Tel.: 06355-953295 Fax:
06355-953294 |